Schüsse in die Luft gemeldet: Polizei findet Schreckschusskartuschen

(Magdeburg, Sachsen-Anhalt). Am Abend des 05.11.2026 ging bei der Polizei Magdeburg ein Notruf ein, in dem eine Schussabgabe in Neue Neustadt gemeldet wurde.

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ort und Zeit: Ritterstraße in Magdeburg-Neue Neustadt, am Abend des 5. November 2026.
  • Beobachtung: Laut einer Zeugin soll eine von zwei männlichen Personen mit einem waffenähnlichen Gegenstand in die Luft geschossen haben.
  • Spuren: Die Polizei stellte am Einsatzort zwei Schreckschusskartuschen sicher.
  • Fahndung: Im Nahbereich wurden zwei Minderjährige im Alter von 13 und 14 Jahren angetroffen, die zur Beschreibung passten. Waffenähnliche Gegenstände fanden die Beamten bei ihnen nicht.
  • Ermittlungsstand: Ob die beiden mit den Schüssen in Zusammenhang stehen, ist noch ungeklärt.

Eine Zeugin teilte den eingesetzten Beamten mit, dass sie in der Ritterstraße zwei männliche Personen beobachtet habe. Einer der beiden soll dabei mit einem waffenähnlichen Gegenstand in die Luft geschossen haben. Anschließend sollen sich die beiden Personen sich in Richtung Lübecker Straße entfernt haben.

Unverzüglich wurden Fahndungsmaßnahmen eingeleitet. Am Einsatzort fanden die Beamten zwei Schreckschusskartuschen. Diese wurden sichergestellt.

Im Rahmen der Fahndung konnten im Nahbereich zwei Personen im Alter von 13 und 14 Jahren festgestellt werden, die auf die Personenbeschreibung passten. Bei ihnen wurden keine waffenähnlichen Gegenstände gefunden. Nach Abschluss der Maßnahmen wurden die Jugendlichen in die Obhut ihrer Eltern übergeben.

Die Polizeibeamten leiteten ein Ermittlungsverfahren ein. Ob ein Zusammenhang zwischen den aufgegriffenen Jugendlichen und den abgegebenen Luftschüssen besteht, ist Gegenstand der weiteren Ermittlungen.

 

Quelle: Polizeirevier Magdeburg
Bildquelle: Symbolbild © Lana Nikova/Shutterstock.com


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Kleiner Waffenschein: Keine allgemeine Erlaubnis zum Schießen

Für zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gelten gesetzliche Vorgaben. Dabei muss zwischen dem Führen einer Waffe und der Abgabe von Schüssen unterschieden werden.

1. Führen in der Öffentlichkeit

Wer eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe mit dem Zulassungszeichen „PTB im Kreis“ in der Öffentlichkeit führen möchte, benötigt grundsätzlich einen Kleinen Waffenschein. Gesetzliche Ausnahmen und zusätzliche Verbote sind zu beachten.

2. Schießen ist gesondert geregelt

Der Kleine Waffenschein berechtigt grundsätzlich nicht zum Schießen. Für die Schussabgabe gelten eigene Erlaubnispflichten und gesetzliche Ausnahmen. Er ist deshalb keine Erlaubnis, auf öffentlichen Straßen Schüsse in die Luft abzugeben.

Gut zu wissen: Auch an Silvester ersetzt der Kleine Waffenschein keine erforderliche Schießerlaubnis.

Praktischer Tipp: Klären Sie Fragen zum Führen und zur zulässigen Verwendung einer Schreckschusswaffe vorab mit der zuständigen Waffenbehörde.


 

Quelle Infobox: Polizei.news-Redaktion

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