Singen, Baden-Württemberg: Zoll stoppt verbotene Softair-Waffen an Grenze

Zwölf Softair-Waffen standen auf der Umzugsliste eines Ehepaars, dass Ende Februar vom Kanton Bern nach Sachsen umsiedeln wollte.

Für fünf Waffen stellte der Zoll in Bietingen ein Importverbot fest.

Obwohl die Bewegungsenergie der Geschosse die 0,5 Joule Marke überschritt, fehlte bei drei Softair-Waffen die vorgeschriebene Kennzeichnung «F im Fünfeck». Bei allen fünf Waffen war zudem eine vollautomatische Bedienbarkeit nicht auszuschließen.

«Um überhaupt importiert werden zu dürfen, müssen Softair-Waffen bestimmte Anforderungen erfüllen. Bei einer Bewegungsenergie der Geschosse zwischen 0,5 und 7,5 Joule sind Softair-Waffen nur genehmigungsfrei, wenn sie mit dem Kennzeichen «F im Fünfeck» versehen sind. In Deutschland grundsätzlich verboten sind alle vollautomatisch betrieben Softair-Waffen», erklärt Sonja Müller, Pressesprecherin des Hauptzollamts Singen.

Während des Transports ist Voraussetzung, dass die Softair-Waffen ungeladen und geschützt vor dem Zugriff Dritter in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Entgegen der Beförderungsvorschriften waren die Softair Waffen offen zugänglich und mit Plastik- und Stahlkugeln geladen.

Die Softair-Waffen wurden sichergestellt und gegen den 62-jährigen Besitzer ein Strafverfahren eingeleitet.

Der Sachverhalt wurde an die zuständige Staatsanwaltschaft Konstanz weitergeleitet.

Zusatzinformationen:

Softair-Waffen sind Imitationen realer Schusswaffen, mit denen Plastikkugeln mittels Federkraft oder Luft- bzw. Gasdruck verschossen werden können. Softair-Waffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse unter 0,5 Joule werden als Spielzeug eingestuft. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden können, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule beträgt.

Als Spielzeug eingestufte Softair-Waffen sind von den Vorschriften des Waffengesetzes in Bezug auf das Verbringen und die Mitnahme ausgenommen. Die Vorschriften des VuB-Bereichs der Produktsicherheit sind zu beachten.

Softair- bzw. Gotcha-Waffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 0,5 bis 7,5 Joule müssen mit dem sogenannten «F-Kennzeichen im Fünfeck» versehen sein, um durch volljährige Personen erlaubnisfrei nach oder durch Deutschland verbracht oder mitgenommen werden zu können.

Softair- bzw. Gotcha- Waffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 Joule erreichen, sind in Bezug auf das Verbringen und die Mitnahme generell erlaubnispflichtig.

 

Quelle: Hauptzollamt Singen
Bildquelle: Hauptzollamt Singen

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